Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Biokorntakt Vertriebsgesellschaft mbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen) gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.
  2. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“ genannt).
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unsren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, denen wir jeweils nicht ausdrücklich zugestimmt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis gegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
  5. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch
  2. Unsere Angebote, auch in Prospekten, Anzeigen und Preislisten über Gewicht, Maß, Füllmengen, Design und Preise, sind freibleibend und unverbindlich.
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

3. Preis – Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Lager Berlin, Willstätterstr. 10-12, 12057 Berlin. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Preise sind Euro-Preise, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.
  2. Der Preis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Empfang der Gegenleistung fällig und zu zahlen.
  3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Unser Anspruch auf die gesetzlichen kaufmännischen Verzugszinsen und Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Ansprüche behalten wir uns vor.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Alternativ sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
  5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Verkäufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
  2. Sämtliche Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, EXW Lager Berlin (Willstätterstr. 10-12, 12057 Berlin) gemäß INCOTERMS 2020. Die Lieferfristen und -termine sind somit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware dem Käufer an unserem Lager zur Verfügung gestellt oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, vorausgesetzt wir haben die Leistung oder Lieferung unsererseits ordnungsgemäß bestellt (kongruentes Deckungsgeschäft) und haben die Leistungs- oder Lieferverzögerungen auf Seiten der eigenen Lieferanten nicht zu vertreten. Sofern wir in einem solchen Fall verbindliche Lieferfristen nicht einhalten können oder sich dies abzeichnet, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist aus den vorgenannten Gründen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird von uns unverzüglich erstatten.
  4. Unbeschadet der Ziffer 4.3 haften wir nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch Höhere Gewalt verursacht worden sind, sowie für Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten hat.
  5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
  7. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  8. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  9. Soweit und sofern kein Fall der Höheren Gewalt vorliegt, kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs, unter Berücksichtigung und nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen zum Selbstbelieferungsvorbehalt und zur Haftungsbeschränkung, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der jeweiligen Lieferung (nachfolgend „Lieferwert“ genannt), maximal nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  10. Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, wenn (a) eine Teillieferung oder Teilleistung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Lieferung oder Leistung sichergestellt ist, und (c) dem Käufer durch die Teilleistung oder Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder wir uns zu dessen Tragung bereit erklären.

5. Gefahrübergang – Versand / Verpackung

  1. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsgesetzes und soweit zulässig, nicht zurück; ausgenommen sind Euro-Paletten. Der Käufer hat in diesem Fall für die Entsorgung der Verpackung, soweit zulässig, auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ersatzteile bei einem Liefervertrag geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
  6. Wird die Ware versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ersatzteile sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ersatzteile an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

6. Gewährleistung / Haftung

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unterlässt der Käufer die fristgerechte Mängelanzeige, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt. Mängelrügen müssen den jeweiligen Mangel konkret bezeichnen und in Schriftform erfolgen.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt im zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Ziffer 6.4 und Ziffer 6.5 bleiben hiervon unberührt.
  4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegen gehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung auf Grund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Die Verpflichtung gemäß Ziffer 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  7. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck uns auferlegen will, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet, die als notwendig für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Durchführung des Vertrages gelten und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für außervertragliche Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziffer 5 bis Ziffer 4.8 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Die Regelungen in Ziffer 6.6 bis Ziff. 6.8 führen nicht zu einer Beweislastumkehr.
  10. Schadensersatzanspruche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, zum Beispiel bei Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und / oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Sicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
  5. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

8. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt ist jedes unvorhersehbare, unvermeidbare und schwerwiegende von außen kommendes betriebsfremdes Ereignis, das eine Partei direkt oder indirekt betrifft und das die betroffene Partei nicht vermeiden kann oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, wie z.B. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördlicher Maßnahmen, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Brandschäden, öffentliche Unruhen, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Überschwemmungen, Erdbeben, Stürme, Feuerschäden, öffentliche Unruhen, Terrorakte, Cyberangriffe, Explosionen, Krieg, Pandemien oder Epidemien sowie staatliche oder behördliche Beschränkungen aufgrund von Pandemien und Epidemien.
  2. Im Falle Höherer Gewalt sind wir für die Dauer des Ereignisses der Höheren Gewalt von unseren Leistungspflichten befreit. Wir werden dem Käufer unverzüglich schriftlich über den Eintritt der Höheren Gewalt unterrichten.
  3. Die Parteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  4. Dauert das Ereignis der Höheren Gewalt vier (4) oder mehr Monate an, so können beide Parteien durch schriftliche Erklärung vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsgericht, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Nacherfüllungsort ist unser Lager Berlin (Willstätterstr. 10-12, 12057 Berlin), ab dem wir liefern.
  2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus diesen Verkaufsbedingungen oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer oder im Zusammenhang damit ergeben, ist Berlin vereinbart; diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Wechseln, Schecks oder Urkunden. Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der EU, der Schweiz, Norwegens oder Islands gilt abweichend von Satz 1 Folgendes: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einer Person. Der Schiedsort ist Berlin. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
  3. Für diese Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer, sowie außervertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder der Vertragsbeziehung entstehen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

10. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.